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LEITSTELLE / AUFGABEN
SONNTAG 05. FEBRUAR 2012
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AUFGABEN

Die gesetzlichen Grundlagen

Die nachfolgend aufgeführten Auszüge aus dem FSHG und RettG NRW bilden die gesetzliche Grundlage für die tägliche Arbeit in der Kreisfeuerwehrzentrale Paderborn.

 

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)

 

§ 1 FSHG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Aufgaben der Gemeinden und Kreise

 

(4) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen.

 

§ 21 FSHG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst

 

(1) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle für den Feuerschutz, die mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen ist. Sie ist so auszustatten, dass auch Großschadensereignisse bewältigt werden können. Im Bedarfsfall können über sie Einsätze gelenkt werden. Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehren zu melden. Vereinbarungen zwischen der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich.

 

(2) Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren und Grossen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. Über Notrufeinrichtungen eingehende Anrufe können auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet und gespeichert werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz oder nach dem RettG erforderlich ist.

 

 

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)

 

§ 8 RettG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Leitstelle - Zentraler Krankenbettennachweis

 

(1) Die Leitstelle lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes. Sie muss ständig besetzt und erreichbar sein. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern, der Polizei, den Feuerwehren sowie den Einrichtungen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notfalldienst zusammen. Mit der Lenkung rettungsdienstlicher Einsätze beauftragte Personen müssen die Qualifikation als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin haben.

 

(2) Die Leitstellen sind auf Anforderung zur nachbarlichen Hilfe durch die ihnen zugeordneten Einrichtungen des Rettungsdienstes verpflichtet, sofern dadurch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

(3) Die Leitstelle hat einen Zentralen Krankenbettennachweis zu führen. Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Krankenhäusern Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.

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